1 BGE 87 III 109 - Bundesgerichtsentscheid vom 21.11.1961

Entscheid des Bundesgerichts: 87 III 109 vom 21.11.1961

Hier finden Sie das Urteil 87 III 109 vom 21.11.1961

Sachverhalt des Entscheids 87 III 109

Der Gläubiger beantragte einen Verwertungsaufschub für eine Forderung von Fr. 512.-- gegen Brupbacher. Das Betreibungsamt Bern leistete eine Abschlagszahlung von Fr. 70.-, die jedoch nicht nach den Grundsätzen der Lohnpfändung zu bemessen war. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied sich für einen Verwertungsaufschub von vier Monaten und bewilligte Achtelsraten. Der Rekurs des Gläubigers wurde abgelehnt, da die Entscheidung der Vorinstanz nicht gegen das Gesetz verletzt hat.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 21.11.1961

Dossiernummer:87 III 109
Datum:21.11.1961
Schlagwörter (i):Verwertung; SchKG; Betreibung; Schuldner; Abschlagszahlung; Sinne; Abschlagszahlungen; Lohnpfändung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Weiss; Verwertungsaufschub; Grundsätzen; ändet; Gläubiger; Aufschub; Raten; Achtelsraten; Rekurs; Erwägung; Urteilskopf; Regeste; Aufschubs;; Höhe; Zahlungen; Sachverhalt; Forderung; Brupbacher; Möbel

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 123 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
87 III 109

21. Entscheid vom 21. November 1961 i.S. Weiss.

Regeste
Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG).
Dauer des Aufschubs; Höhe der Abschlagszahlungen.
Diese Zahlungen sind nicht nach den für die Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu bemessen.

Sachverhalt ab Seite 109
BGE 87 III 109 S. 109
In der von Weiss für eine Forderung von Fr. 512.-- gegen Brupbacher eingeleiteten Betreibung wurden Möbel im Schätzungswerte von Fr. 800.-- gepfändet. Nachdem der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatte, suchte der Schuldner um einen Aufschub der Verwertung nach und leistete eine Abschlagszahlung von Fr. 70.-. Da das Betreibungsamt Bern 2 monatliche Raten von Fr. 150.-- verlangte, führte er Beschwerde mit dem Begehren, es seien ihm Achtelsraten zu bewilligen. Die
BGE 87 III 109 S. 110
untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sie dagegen mit Entscheid vom 17. Oktober 1961 gutgeheissen.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht verlangt der Gläubiger dem Sinne nach die Wiederherstellung der Verfügung des Betreibungsamtes. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen:
Es ist unbestritten, dass dem Schuldner ein Verwertungsaufschub im Sinne von Art. 123 SchKG zu bewilligen ist. Ob ihm die Maximalfrist von sieben Monaten oder nur eine Frist von vier Monaten zu gewähren sei, ist eine Frage des Ermessens. Das Betreibungsamt und die untere Aufsichtsbehörde entschieden sich für vier Monate in der Erwägung, die Abschlagszahlungen seien nach den für die Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu bemessen; sie seien ungefähr auf den Betrag festzusetzen, der bei einer Lohnpfändung gepfändet werden könnte. Eine solche Regel lässt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen. Bei der Festsetzung der Abschlagszahlungen im Sinne von Art. 123 SchKG dürfen auch Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG ausser Betracht fallen, vom Schuldner aber zur Vermeidung neuer Zwangsvollstreckungsmassnahmen erfüllt werden müssen (z.B. Steuerschulden). Indem die Vorinstanz die Verwertung in Würdigung der gesamten finanziellen Lage des Schuldners (insbesondere auch seiner Verpflichtung zur Leistung von Ratenzahlungen an das Steueramt) um sieben Monate aufschob und ihm demgemäss Achtelsraten bewilligte, hat sie also das Gesetz nicht verletzt.

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